Benutzungs- und Entgeltordnung

2. Änderung der

Benutzungs- und Entgeltordnung

der Volkshochschule Vorpommern-Greifswald

Auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 Nr. 11 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) wird nach Beschluss des Kreistages des Landkreises Vorpommern-Greifswald die folgende Benutzungs- und Entgeltordnung der Volkshochschule Vorpommern-Greifswald (VHS V-G) erlassen:

I. Benutzungsregelungen

§ 1 Allgemeines

  1. Der Landkreis Vorpommern-Greifswald betreibt gemäß § 8 Weiterbildungsförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern als anerkannte Einrichtung der Weiterbildung die Volkshochschule Vorpommern-Greifswald, die die Weiterbildungsgrundversorgung im Landkreis sicherstellt.
  2. Die Arbeitsstellenleitungen der VHS V-G treffen eigenverantwortlich die Entscheidungen im Rahmen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung für die jeweilige Arbeitsstelle. Entscheidungen, die die gesamte VHS V-G betreffen, werden von der Leitung der VHS V-G getroffen.

§ 2 Anmeldung und Anmeldeverfahren

  1. Für die Nutzung der Volkshochschulangebote ist eine verbindliche Anmeldung auf dem Anmeldeformular der VHS V-G zu den jeweils im Veranstaltungsplan ausgewiesenen Kursen, Einzelveranstaltungen oder Studienfahrten erforderlich. Das ausgefüllte Formular kann unterschrieben in der jeweiligen VHS-Arbeitsstelle abgegeben oder dieser postalisch oder per Fax zugeschickt werden. Eine E-Mail-Anmeldung ist verbindlich, wenn der E-Mail das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular beigefügt ist. Eine Bestätigung der Anmeldung erfolgt nicht. Die Anmeldung über das Internetportal der VHS V-G ist ebenfalls verbindlich. Hier erfolgt eine elektronische Anmeldebestätigung. Wird eine von den Anmeldedaten abweichende Rechnungsadresse angegeben, ist die unterschriebene Kostenübernahme der Rechnungsempfängerin oder des Rechnungsempfängers bis 5 Arbeitstage nach der Anmeldung einzureichen. Anmeldungen zu Prüfungen und Einbürgerungstests sind nur persönlich möglich.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung der von der VHS geplanten Kurse, Einzelveranstaltungen oder Studienfahrten entsteht durch die Anmeldung oder Zahlung des Entgelts nicht.
  3. Mit der Anmeldung werden die Regelungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung anerkannt.
  4. Bei der Anmeldung ist die Angabe des Namens, der Anschrift, und des Geburtsdatums und einer Telefonnummer erforderlich
  5. Die Teilnahme ist für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich. Bei Minderjährigen ist bei der Anmeldung die Unterschrift der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
  6. Zahlt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer trotz verbindlicher Anmeldung das Kursentgelt nicht, ist die Anmeldung für weitere Kurse bis zur Bezahlung ausgeschlossen.

§ 3 Verhaltensregeln

  1. Die Beschäftigten des Landkreises Vorpommern-Greifswald üben das Hausrecht aus. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ist verpflichtet, den Weisungen der Beschäftigten der VHS V-G und der Lehrkräfte Folge zu leisten.
  2. Benutzte Geräte, Materialien, Einrichtungen und Veranstaltungsräume der VHS sind sorgsam zu behandeln. Die Hausordnung und die Brandschutzordnung der Gebäude sind zu beachten.

§ 4 Mindestteilnahmezahl

  1. Die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer je Kurs, Einzelveranstaltung oder Studienfahrt beträgt mindestens 10.
  2. Die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer je Schulabschlusskurs beträgt mindestens 8; je Alphabetisierungskurs mindestens 5.
  3. In Ausnahmefällen kann die Leitung der VHS-Arbeitsstellen oder deren Stellvertretung bei geringerer Teilnahmeanzahl nach Einschätzung der Wertigkeit des Kurses, der Einzelveranstaltung oder der Studienfahrt sowie der Prüfung der anfallenden Kosten der Durchführung zustimmen.
  4. Bei der Durchführung von MiniMax-Kursen beträgt die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer 1 bis maximal 3. Diese Kurse sind intensive Lerngruppen, die durch die Intensität maximalen Lernerfolg bringen sollen. Die Kurse finden garantiert statt.
  5. Bei der Durchführung von Midi-Kursen beträgt die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer 4 bis maximal 6. Midi-Kurse sind kleine Lerngruppen, die bei Erreichen der Mindestanzahl stattfinden.

§ 5 Kurswechsel

Entsprechen die Anforderungen eines Kurses nicht den persönlichen Lernvoraussetzungen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers, kann nach Empfehlung des verantwortlichen pädagogischen Personals je nach Verfügbarkeit in einen anderen Kurs höherer oder niedrigerer Niveaustufe gewechselt werden. Das entsprechende Entgelt wird mit dem Tag des Wechsels berechnet.

§ 6 Rücktritt

  1. Bis 14 Tage vor Kurs- oder Einzelveranstaltungsbeginn ist der Rücktritt der Teilnehmerin oder des Teilnehmers von der Anmeldung kostenfrei möglich.
  2. Ein Rücktritt von der Anmeldung ist gegenüber der VHS schriftlich zu erklären. Es gilt der Posteingangsstempel.
  3. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, die eine Teilnahme an der Einzelveranstaltung, Kurs oder Studienfahrt unmöglich machen, kann ein sofortiger Rücktritt erfolgen. Der Rücktritt ist gemäß Abs. 2 und unter Angabe der zwingenden Gründe mit Nachweis zu erklären.

§ 7 Kündigung

  1. Die VHS V-G kann aus wichtigem Grund einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer mit sofortiger Wirkung kündigen.
    1. Störungen, die den Lehr-Lernprozess erheblich beeinträchtigen, unterbrechen oder unmöglich machen
    2. nicht rechtzeitiger Zahlung entsprechend § 12 Abs. 5 oder
  2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
  3. Eine Erstattung der Entgelte erfolgt in diesen Fällen nicht.

II. Entgeltregelungen

§ 8 Gegenstand der Entgelterhebung

  1. Für die Teilnahme an Kursen, Einzelveranstaltungen oder Studienfahrten erhebt der Landkreis Vorpommern-Greifswald zur Deckung der Kosten privatrechtliche Entgelte nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften.
  2. In besonderen Fällen wie Kurse oder Einzelveranstaltungen mit besonderer gesellschaftlicher, kultureller und sozialer Bedeutung können diese Veranstaltungen durch die Leitung der VHS-Arbeitsstelle entgeltfrei gestellt werden.
  3. Auftragsmaßnahmen für Dritte werden kostendeckend kalkuliert.
  4. Für Kurse und Einzelveranstaltungen, die thematisch nicht der allgemeinen Weiterbildungsförderung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zuzuordnen sind, wird das Entgelt kostendeckend kalkuliert.
  5. Zur Gewährleistung der durch die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern angestrebten Gebührenfreiheit für Kurse der Grundbildung, zum Nachholen der Berufsreife und der Mittleren Reife wird auf die Erhebung dieser Entgelte verzichtet.
  6. MiniMax-Kurse werden nur in den Fachbereichen Sprachen sowie Qualifikation für das Arbeitsleben – IT – Organisation / Management durchgeführt. Das Entgelt je Unterrichtseinheit und Teilnehmerin / Teilnehmer beträgt das Sechsfache der Entgelte entsprechend § 9 (2). Kurse der Lateinischen Alphabetisierung, des Sprachangebotes Deutsch A1 sowie der Jungen VHS sind von der MiniMax-Kursregelung ausgeschlossen.
  7. Midi-Kurse werden nur in den Fachbereichen Kulturelle Bildung, Sprachen, Gesundheitsbildung sowie Qualifikation für das Arbeitsleben – IT – Organisation / Management durchgeführt. Das Entgelt je Unterrichtseinheit und Teilnehmerin / Teilnehmer beträgt das Anderthalbfache der Entgelte entsprechend § 9 (2). Kurse der Lateinischen Alphabetisierung, des Sprachangebotes Deutsch A1 sowie der Jungen VHS sind von der Midi-Kursregelung ausgeschlossen.
  8. Der Landkreis V-G fördert die Arbeit mit digitalen Medien und digitalen Veranstaltungsangeboten. Im Sinne der Gleichbehandlung von Online- und Präsenzformaten wird hierfür kein unterschiedliches Entgelt erhoben.
  9. Soweit es sich bei den Leistungen nicht um typisch steuerfreie Leistungen der VHS V-G im Sinne des Umsatzsteuerrechts handelt, ist neben den festgelegten Entgelten die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu erheben.

§ 9 Höhe der Entgelte

Eine Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten.

  1. Die Entgeltsätze für eine Unterrichtseinheit liegen in dem folgenden Rahmen:
  2. Das Entgelt für Kurse und Einzelveranstaltungen ergibt sich aus den angegebenen Tarifen und der Anzahl der Unterrichtseinheiten.

Fachbereich

Kursentgelt               

Entgelt MiniMax- Kurs      

Entgelt Midi-Kurs              

Politische Bildung

2,00 € bis 20,00 €

   

Kulturelle Bildung

3,00 € bis 10,00 €

 

4,50 € bis 15,00 €

Gesundheitsbildung

3,00 € bis 10,00 €

 

4,50 € bis 15,00 €

Sprachen

     

 

  • Deutsch A1

 

1,50 bis 2,00 €

   

 

  • Deutsch A2

 

2,50 €

   
       

 

  • Deutsch B1 bis C2

 

3,00 bis 10,00 €

 

18,00 € bis 60,00 €

 

4,50 bis 15,00 €

 

  • Sprachen A1 – C2

 

3,00 bis 10,00 €

 

18,00 € bis 60,00 €

 

4,50 bis 15,00 €

Qualifikation für das Arbeitsleben – IT – Organisation / Management

3,00 € bis 20,00€

18,00 € bis 120,00 €

4,50 € bis 30,00 €

Alphabetisierung / Grundbildung

     

 

  • Alphabetisierung

 

entgeltfrei

   

 

  • Lateinische Alphabetisierung

 

0,50 €

   

 

  • Berufsreife

 

entgeltfrei

   

 

  • Mittlere Reife

 

entgeltfrei

   

Junge VHS

1,50 €

 

 

  1. Für einen späteren Einstieg in einen schon laufenden Kurs ist das anteilige Entgelt zu zahlen.

§ 10 Sonstige Entgelte

  1. Je Teilnehmerin / Teilnehmer und Unterrichtsstunde ist eine Schwarz-Weiß-Freikopie möglich. Weitere Kosten für Kopien sowie Material- und Lernmittelkosten sind nicht im Entgelt enthalten.
  2. Studienreisen sind in Anlehnung an die Qualitätskriterien des Deutschen Volkshochschulverbandes durchzuführen. Sie sind kostendeckend zu kalkulieren und zu erheben.
  3. Für Exkursionen und Besichtigungen werden Entgelte nach dem tatsächlichen Aufwand (z.B. Eintrittsgelder) zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 10 % der Kosten erhoben.
  4. Für Prüfungen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern der VHS V-G wird ein Prüfungsentgelt nach den jeweils geltenden Bestimmungen, zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 10 % der Prüfungsgebühren bzw. Prüfungsentgelte erhoben.
  5. Für Prüfungen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern anderer Träger wird ein Prüfungsentgelt nach den jeweils geltenden Bestimmungen zuzüglich einer Aufwandspauschale erhoben.
  6. Für die Teilnahme an Kursen, Einzelveranstaltungen oder Studienreisen der VHS-V-G erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf Anforderung eine Teilnahmebestätigung.

§ 11 Ermäßigungen für Kurse

  1. Ermäßigungen werden nur auf das Entgelt der Kurse gemäß § 9 Abs. 1 gewährt.
  2. Anträge auf Ermäßigung sind mit der Anmeldung geltend zu machen und spätestens 5 Arbeitstage nach Anmeldung glaubhaft nachzuweisen.
  3. Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen erhalten bei Vorlage einer Schulbescheinigung oder eines Schulausweises eine Ermäßigung in Höhe von 30 %.
  4. Keine Ermäßigung wird gewährt bei:
  • Studienreisen und Exkursionen
  • MiniMax- sowie Midi-Kursen,
  • Einzelveranstaltungen,
  • Kursen und Veranstaltungen im Rahmen der Jungen VHS,
  • Kurse der Primärprävention entspr. § 20 SGB V,
  • Projektförderungen,
  • Kursen im Rahmen der Förderung des Europäischen Sozialfonds,
  • nicht förderfähige Kurse im Sinne des Weiterbildungsförderungsgesetzes M-V,
  • Übernahme der Entgeltzahlung durch Andere,

§ 12 Entstehen und Fälligkeit der Entgeltschuld

  1. Entgeltschuldner bzw. -schuldnerin ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer an Kursen, Einzelveranstaltungen oder Studienfahrten der VHS. Bei minderjährigen Teilnehmerinnen / Teilnehmern haftet auch deren genehmigende gesetzliche Vertretung.
  2. Die Entgeltschuld entsteht mit der verbindlichen Anmeldung.
  3. Die volle Zahlungspflicht entsteht auch dann, wenn ohne Anmeldung an einem Kurs, einer Einzelveranstaltung, einer Studienfahrt oder Teilen davon teilgenommen wird.
  4. Die Entgelte werden in voller Höhe mit der verbindlichen Anmeldung fällig.
    1. die EC-Zahlung mit der Anmeldung, wenn die technischen Voraussetzungen zur Verfügung stehen.
    2. die Barzahlung in den Geschäftsräumen der VHS V-G mit der Anmeldung, wenn die Voraussetzungen vorhanden sind oder
    3. der Eingang der Überweisung auf dem Konto des Landkreises entsprechend Rechnungslegung,
  5. Als rechtzeitige Zahlung gilt:

§ 13 Entgelterstattung

  1. Gezahlte Entgelte werden erstattet: 
    a. in voller Höhe, wenn ein Kurs, eine Einzelveranstaltung oder eine Studienfahrt aus von der VHS zu vertretenen Gründen nicht zustande gekommen ist;
    b. anteilig, wenn
    I. ein Kurs, eine Einzelveranstaltung oder eine Studienfahrt aus von der VHS zu vertretenden Gründen nur teilweise stattfindet,
    II. eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer aus dringenden Gründen nicht mehr in der Lage ist, weiter an dem Kurs, der Einzelveranstaltung oder der Studienfahrt teilzunehmen.
    Dringende persönliche Gründe liegen insbesondere bei Wohnortwechsel, der ein Erreichen des Kurs- oder Veranstaltungsortes im zumutbaren Rahmen ausschließt, bei längerfristiger Krankheit oder bei nicht vorhersehbaren beruflichen Gründen vor. Über die Anerkennung der Gründe entscheidet die Leitung der VHS-Arbeitsstelle nach Ermessen.
  2. Eine Entgelterstattung ist im Falle des Absatzes (1) Nr. b/11 von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer schriftlich mit einem Nachweis der dringenden persönlichen Gründe bis spätestens 14 Tage nach Rücktrittserklärung geltend zu machen. Für beides gilt der Posteingangsstempel. Mit Posteingang beginnt die anteilige Berechnung. Bei Barzahlungen ist die Quittung bzw. der Kassenbeleg mit einzureichen.
  3. Eine Entgelterstattung im Falle der§§ 5 und 6 Absatz (3) erfolgt ab einer Rückerstattungshöhe von 10,00 Euro. Entgelte darunter werden nicht erstattet.
  4. Bei unregelmäßiger Teilnahme erfolgt keine Entgelterstattung.
  5. Ein erforderlicher Wechsel von Dozenten, Kursleitern o.ä. begründet keine Entgelterstattung.
  6. Bei einem Rücktritt nach Fristablauf gemäߧ 6 Abs. 1 erfolgt keine Entgelterstattung

III. Sonstige Regelungen

§ 14 Versicherung und Haftung

  1. Für Unfälle während des Hin- und Rückweges zu bzw. von den Kursen, den Einzelveranstaltungen oder Studienfahrten übernimmt die VHS V-G keine Haftung.
  2. Die Haftung des Landkreises ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  3. Gesetzlicher und freiwilliger Unfallversicherungsschutz durch die VHS V-G besteht nicht.

§ 15 Gerichtsstandvereinbarung

Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird als Gerichtsstand Greifswald vereinbart.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft.