Satzung
Satzung der Volkshochschule Vorpommern-Greifswald
Gemäߧ 92 (1) der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V 2011, S. 777) sowie der§§ 5 und 8 des Gesetzes
zur Förderung der Weiterbildung in M-V (WBFöG M-V) vom 20.05.2011 (GVOBI M-V 2011,
S. 342) wird für das Gebiet des Landkreises Vorpommern-Greifswald durch den Kreistag am
04.12.2017 folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Rechtsstellung und Name
(1) Der Landkreis ist nach§ 8 Abs. 1 Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in
Mecklenburg-Vorpommern (Weiterbildungsförderungsgesetz - WBFöG M-V) verpflichtet,
eine anerkannte Einrichtung der Weiterbildung zu unterhalten. In Wahrnehmung dieser
Verpflichtung betreibt der Landkreis Vorpommern-Greifswald die ,,Volkshochschule des
Landkreises Vorpommern-Greifswald" (nachfolgend VHS genannt).
(2) Die VHS ist eine rechtlich nicht selbstständige öffentliche Bildungseinrichtung des
Landkreises. Sie ist dem zuständigen Fachamt zugeordnet.
(3) Der Landkreis als Träger der VHS ist Mitglied des Volkshochschulverbandes
Mecklenburg-Vorpommern.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Die VHS hat die Aufgabe, im Landkreis Vorpommern-Greifswald flächendeckend die
Grundversorgung entsprechend Weiterbildungsförderungsgesetz des Landes
Mecklenburg-Vorpommern sicherzustellen.
(2) Die VHS gestaltet ihre Bildungsarbeit eigenständig, planmäßig und kontinuierlich. Zur
Sicherung der Qualität ihrer Arbeit wendet sie ein anerkanntes
Qualitätsmanagementsystem an.
(3) Die VHS ist weltanschaulich, religiös und parteipolitisch unabhängig und in ihrer Arbeit
der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland verpflichtet.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die VHS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts ,,Steuerbegünstigende Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck der VHS ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung.
(3) Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von
Vorträgen, Kursen und anderen Bildungsveranstaltungen.
(4) Die VHS ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel der VHS dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der
Landkreis Vorpommern-Greifswald als Träger erhält keine Zuwendungen aus Mitteln
oder Überschüssen der VHS.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der VHS fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung der VHS oder bei Wegfall des steuerbegünstigten
Zwecks fällt das Vermögen der VHS an den Landkreis Vorpommern-Greifswald, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Sitz der VHS und Arbeitsstellen
(1) Sitz der VHS Vorpommern-Greifswald ist Greifswald.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung unterhält die VHS weitere
Arbeitsstellen in Pasewalk und Anklam.
§ 5 Arbeitsweise der Volkshochschule
(1) Die VHS arbeitet in Anlehnung an die Struktur des Deutschen Volkshochschulverbandes
in Fachbereichen. Jedem Fachbereich sind hauptamtlich pädagogische Mitarbeitende
(HPM) zugeordnet.
(2) In der VHS sind als hauptamtliches Personal beschäftigt
a. Leitung,
b. pädagogische Mitarbeitende,
c. Verwaltungsmitarbeitende.
(3) An den Arbeitsstellen Greifswald, Pasewalk und Anklam ist hauptamtlich pädagogisches
Personal sowie Verwaltungspersonal zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 dieser
Satzung vorzuhalten.
§ 6 Leitung der Volkshochschule
Die Leiterin bzw. der Leiter der VHS ist zuständig für die pädagogische und organisatorische
Leitung der VHS sowie deren Verwaltung. Dazu gehören insbesondere:
a) Erarbeitung von Grundsätzen und Leitlinien für die Arbeit und Entwicklung der
Volkshochschule,
b) langfristige Planung der gesamten Bildungsarbeit,
c) Qualitätsmanagement der VHS,
d) Mitwirkung bei der Anstellung von Mitarbeitenden,
e) Personalführung:
a. Organisation von Aus- und Fortbildungen haupt- und nebenamtlicher
Mitarbeitender,
b. Einarbeitung der Mitarbeitenden,
c. Aufstellung von Arbeitsplänen,
f) Aufstellung und Budgetierung der Haushaltsplanansätze,
g) Verfügung über die im Haushaltsplan des Landkreises für die VHS bereitgestellten Mittel
im Rahmen der erteilten Vollmachten,
h) Festsetzung der Honorare nach Maßgabe des Haushaltes,
i) Festsetzung der Teilnahmeentgelte nach Maßgabe der Entgeltordnung,
j) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zur Teilnehmergewinnung und Imagepflege,
k) Teilnahme an Ausschusssitzungen,
I) Vertretung der Volkhochschule nach außen.
§ 7 Hauptamtlich pädagogische Mitarbeitende (HPM) der Volkshochschule
Die hauptamtlich pädagogischen Mitarbeitenden haben die Aufgabe, einen inhaltlich
bestimmten Aufgabenbereich organisatorisch zu leiten und pädagogisch zu betreuen. Hierzu
gehören insbesondere:
a) Unterbreitung von Vorschlägen zu Ausschreibungen, zur inhaltlichen und methodischen
Gestaltung von Kursen,
b) Auswahl und Verpflichtung der nebenberuflichen Kursleitungen,
c) Organisation von Kursen, deren Durchführungskontrolle und die entsprechende
Evaluation,
d) Aufstellung der Haushaltsplanansätze für den zugeordneten Aufgabenbereich,
e) Festsetzung der Honorare nach Maßgabe des Haushaltes für den Fachbereich,
f) Festsetzung der Teilnahmeentgelte nach Maßgabe der Entgeltordnung für den
Fachbereich.
§ 8 Lehrkräfte der Volkshochschule
(1) Die Lehrkräfte der VHS sind frei- oder nebenberuflich tätig. Die fachliche und
pädagogische Eignung ist nachzuweisen. Sie unterrichten im Rahmen der Lehrgangsund
Kursprogramme eigenverantwortlich.
(2) Die Tätigkeit der lehrenden wird durch die mit ihnen geschlossenen Honorarverträge
geregelt.
§ 9 Verwaltungsmitarbeitende der Volkshochschule
Die Verwaltungsmitarbeitenden haben die Aufgabe, am Arbeitsort und den zugeordneten
örtlichen Bereichen die Verwaltung der Kursteilnehmenden und Kurse abzusichern. Dazu
gehören insbesondere:
a) An-, Um- und Abmeldung von Kursteilnehmenden,
b) Auskunftserteilung, Information bei Kursverschiebungen und -ausfall,
c) Erstellung der Kurslisten und Honorarverträge,
d) Überwachung der Kurstermine,
e) Führen der Teilnehmendendaten in der entsprechenden Software,
f) Rechnungserstellung und -buchung bzw. Kassierung der Entgelte,
g) Honorarzahlungen und -buchungen
h) Planung und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für den Arbeitsort.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung der Kreisvolkshochschule Vorpommern-Greifswald vom 28.04.2014 außer Kraft.
Greifswald, den 13.12.2017